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Anmeldedatum: 14.09.2009 Beiträge: 8
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Verfasst am: 15.09.2009, 09:34 Titel: Warum greift die Umsatzsteuerbefreiung nach § 4 Nr. 23 UStG |
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"Der Begriff der „Aufnahme“ in § 4 Nr. 23 UStG sieht ausdrücklich eine besondere Obhut und Betreuung vor. Das heißt Beherbergung, Beköstigung und Naturalleistungen durch Personen und Einrichtungen bleiben nur dann steuerfrei, wenn dies der Jugenderziehung und -ausbildung zugute kommt (so bereits BFH, Urteil v. 30.7.2009, BFH/NV 2009 S. 516). Die Übernahme der Organisation von Kanufahrten genügt jedoch nicht, selbst wenn die Gesamtverantwortung bei den die Gruppe begleitenden Lehrern verbleibt. Zwar gibt es nach dem Gesetzeswortlaut in § 4 Nr. 23 UStG keine bestimmte Aufnahmedauer – es muss jedoch gewährleistet sein, dass damit ein bestimmter Erziehungszweck erreicht wird. Zudem ist die Aufnahme zu Erziehungszwecken etc. von den Leistungen der Beherbergung und Verköstigung während eines kurzfristigen Urlaubsaufenthalts mit Freizeitangebot und Freizeitgestaltung abzugrenzen.
Auch das Gemeinschaftsrecht lässt hierzu keine Steuerbefreiung zu. Zwar sieht Art. 13 Teil A Abs. 1 Buchst. h der Richtlinie 77/388/EWG vor, dass die „eng mit der Kinder- und Jugendbetreuung verbundenen Dienstleistungen und Lieferungen durch Einrichtungen des öffentlichen Rechts oder andere Einrichtungen in den Mitgliedstaaten als anerkannte Einrichtungen“ von der Umsatzsteuer befreit sind. Da aber weder eine Kostenübernahme durch staatliche Einrichtungen vorgelegen hat, die Organisation der Kanufahrt auch nicht von einer Einrichtung des öffentlichen Rechts oder einer anderen (privaten) Einrichtung, die als Einrichtung mit im Wesentlichen sozialem Charakter anerkannt ist, erbracht wurde, entfällt auch hiernach die Umsatzsteuerbefreiung."
Fundstelle: BFH, Urteil v. 12.5.2009, V R 35/07 |
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